AGB

 Allgemeine Lieferbedingungen 

Nur natürliche oder juristische Personen sind Vertragspartner im Geschäftsverkehr oder eine rechtsfähige Perso-nengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). 

1. Allgemeine Lieferbedingungen 

1.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Firma Faltermann Automation GmbH – nachstehend „Lieferant“ – und dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und / oder Leistungen des Lieferanten (im Folgenden: Lie-ferungen) gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder anders-lautende Bedingungen des Bestellers gelten nicht und verpflichten den Lieferanten nicht, es sei denn, der Liefe-rant stimmt ihnen ausdrücklich in schriftlicher Form zu. Sollte der Lieferant Bestellungen bei Kenntnis derartiger Bedingungen ausführen, stellt dies kein Einverständnis mit den abweichenden Bedingungen des Bestellers dar. 1.2. Es bedarf keines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Lieferbedingungen bei ständiger Geschäftsbezie-hung auch für nachfolgende Aufträge und für Ersatzteillieferungen. 

1.3. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. 

1.4. Diese Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen ande-ren Teilen verbindlich. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirk-same zu ersetzen, die der bisherigen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt. 

2. Angebot und Auftragsbestätigung 

2.1. Angebote sind freibleibend und werden nur verbindlich, wenn in ihnen eine Annahmefrist genannt ist. Die Be-stellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie durch den Lieferanten schriftlich durch eine Auftragsbestäti-gung bestätigt wurde oder ein Rahmenvertrag geschlossen wurde. 

2.2. Wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, sind zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen 

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Fehlt eine Auftragsbestätigung, gilt das Angebot des Lieferanten. Alle mit Mitarbeitern des Lieferanten mündlich getroffenen Absprachen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Ausgenommen ist das Recht des Lieferanten, den Liefergegenstand technisch zu verändern, sofern diese Änderung keinen Einfluss auf die technische Funktion hat. 

3.2. Für die technischen und sonstigen Eigenschaften der bestellten und ausgelieferten Waren sind die Beschrei-bungen der technischen Merkmale und Schaltungen im Katalog des jeweiligen Lieferanten / Herstellers in der je-weils am Bestelltag gültigen Fassung maßgebend. Dies gilt nicht bei Sonderanfertigungen außerhalb des regulä-ren Lieferprogramms, sofern die technischen Eigenschaften in der Bestellung entsprechend spezifiziert und vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Angaben in Prospekten, Online-Shop, Katalogen oder in allgemeinen techni-schen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn schriftlich von dem Lieferanten auf sie Bezug genommen wird. Maß- und ähnliche Angaben in Unterlagen, auf die im Angebot Bezug genommen wurde beanspruchen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen keine 100 % Genauigkeit, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

4.1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in €. Sie gelten „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk (EXW Incoterms 2010), jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung. Rohstoffzuschläge wie etwa Kupfer- oder Blechzuschläge werden zusätzlich erhoben. Die Höhe der Versandkos-ten, bestehend aus den beiden Komponenten Verpackungskosten und Frachtkosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. 

4.2. Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstel-lung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

4.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Vereinbarung des Abzugs von Skonto wird auch in diesem Fall nur wirksam, wenn sich der Besteller nicht wegen anderer Lieferungen im Zah-lungsrückstand befindet. 

4.4. Der Kaufpreis ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – innerhalb von 14 

Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 

4.5. Hält der Besteller den Zahlungstermin nicht ein und kommt er damit ohne weitere Mahnung in Verzug, hat der Besteller vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 

4.6. Der Besteller hat ein Zurückbehaltungsrecht oder kann nur mit solchen Forderungen wegen etwaiger Gegen-ansprüche aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (§ 273 BGB) 

4.7. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreis gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht bezahlt, so er-lischt das Nutzungsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. 

Der Lieferant ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zur Befriedi-gung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei berechtigtem Rücktritt des Lieferanten hat der Besteller dem Lieferanten neben der Entschädigung für Nutzung des Liefergegenstandes jede auch unver-schuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bei Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. 

4.8. Sofern nach Abschluss des Vertrages bekannt wird, dass durch einen Mangel der Kreditwürdigkeit des Be-stellers oder aus einem anderen Grund die Erfüllung eines wesentlichen Teils seiner Zahlungspflicht vorüberge-hend oder endgültig gefährdet ist, kann der Lieferant seine Lieferung bzw. Leistungen 

aussetzen bei gleichzeitiger Mitteilung an den Besteller und die Fortsetzung abhängig machen davon, dass ent-sprechend durch Vorkasse, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung anderweitige ausreichende Gewähr geboten wird für die Vertragserfüllung. 

4.9. Wegen behaupteter Mängel kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn der Lieferant die Mängel-rübe als berechtigt anerkannt hat. 

5. Fristen für Lieferungen oder Leistungen 

5.1. Die Einhaltung der Fristen für Lieferanten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefern-den Unterlagen, Zollformalitäten, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Die genannten Liefertermine ergehen unter dem Vor-behalt, dass die Unterlieferanten des Lieferanten fristgerecht und ordnungsgemäß die Grundprodukte liefern. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich der Lieferant die Änderung des Liefertermins vor. Der Liefertermin wird dann angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. hoheitliche Maßnahmen wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Entsprechendes gilt, wenn solche Behinderungen bei Unterlieferanten eintreten. 

5.2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu verantworten hat, ist für die Einhaltung der Frist die Meldung der Versandbereitschaft genügend. Teillieferungen sind, soweit diese dem Besteller zuzumuten sind, zulässig. 

5.3. Der Lieferant ist von der Lieferpflicht entbunden, wenn er seinerseits trotz ordnungsgemäßer Bestellung von seinem Vorlieferanten nicht rechtzeitig oder nicht in den vereinbarten Mengen oder Qualitäten beliefert worden ist. 

5.4. Hat der Besteller die Nichteinhaltung der Frist um mehr als einen Monat zu vertreten, kann der Lieferant, als Vertragsstrafe für jede volle Woche der Verspätung bis zu 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes geltend machen. Der Nachweis eines höheren Schadens, insbesondere höherer Lagerkosten bleibt unbenommen. Der Lieferant ist je-doch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutre-ten und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Weitergehende Ansprüche aufgrund Annahmever-zugs bleiben davon unberührt. 

5.5. Hat der Lieferant die Nichteinhaltung der Frist um mehr als einen Monat zu vertreten, kann der Besteller, so-fern ihm ein tatsächlicher Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Ver-spätung von höchstens 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes geltend machen. In jedem Falle sind Entschädigungs-ansprüche des Bestellers, die über 5 % des jeweiligen Lieferwertes hinausgehen, in allen Fällen verspäteter Lie-ferung ausgeschlossen. 

5.6. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Die Nachfrist muss jedoch angemessen sein und mindestens vier Wochen betragen. 

6. Gefahrübergang; Verpackung 

6.1. Nutzen und Gefahr gehen, wenn nichts anderes vereinbart, spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk EXW Incoterms 2010 auf den Besteller über. Hat der Lieferant die Versendung übernommen, kann er Weg und Art der Versendung bestimmen. 

6.2. Teillieferungen sind zulässig. 

6.3. Wird der Versand aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. 

6.4. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Standard-Verpackungen des Lieferanten. Sollten für den Besteller erfor-derliche Zusatzkosten durch Wahl besonderer Verpackungsarten entstehen, wird der Besteller vorab darüber in-formiert! 

7. Versicherung 

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuer-schäden versichert. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Ist eine derartige Versi-cherung abgeschlossen, ist der Lieferant unmittelbar von einem Transportschaden zu unterrichten. 

8. Gewährleistung 

8.1. Erweisen sich die vom Lieferanten gelieferten Gegenstände als mit Mängeln behaftet, weil sie nicht die ver-einbarte Beschaffenheit haben oder weil sie sich nicht für die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung eignen und die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Um-standes als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, hat der Liefe-rant nach billigem Ermessen die betroffenen Teile unentgeltlich nachzubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich nach Lieferung gem. § 377 HGB schriftlich gerügt hat. 

8.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewäh-ren. Verweigert er dies, ist der Lieferant von der Mängelhaftung frei. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständi-gen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferan-ten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 

8.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Liefe-rant unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.1. die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues. Falls dies nach Lage des Einzelfalles billiger-weise verlangt werden kann, kommen Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte hinzu. Voraussetzung ist die Rücksprache mit dem Lieferanten. Diese Kostenübernahme bleibt auf das Inland beschränkt. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 

8.4. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertrags-preises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 

8.5. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt und der Besteller berechtigt den Rücktritt erklärt, nimmt der Lieferant den Liefergegenstand gegen Rückgewähr des Kaufpreises, abzüglich des Werts der gewährten Nutzungsmög-lichkeit, zurück. 

8.6. Die Haftung des Lieferanten bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf Schäden, die nach dem Übergang von Nutzen und Gefahr durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, durch Verwendung der gelie-ferten Gegenstände oder durch den Betrieb der Anlagen jeweils unter Bedingungen entstehen, die nach dem Ver-trag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei Schäden, die durch ungeeig-nete oder unzureichende Dokumentation oder Berechnungen des Bestellers, ungeeignete oder unzureichende Betriebsmittel oder mechanische, chemische, elektrochemische, elektromagnetische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes entsprechen. 

8.7. Der Lieferant trägt nicht die Mehraufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos-ten, die sich daraus ergeben, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Nie-derlassung des Bestellers oder den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Ver-bringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch und wurde von dem Lieferanten von dem Besteller angezeigt. 

8.8. In allen Fällen ist der Besteller verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten. 

8.9. Der Besteller ist verpflichtet, mangelhafte Produkte nach der Wahl des Lieferanten an diesen zurückzuschi-cken oder zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten bzw. zu vernichten. 

9. Dauer der Gewährleistung 

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate, soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt. Die Frist wird gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Nach billigem Ermessen des Lieferanten kann der Liefer-gegenstand nach 12 Monaten höchstens jedoch bis zu 24 Monaten nach Gefahrübergang unter der Vorausset-zung umgetauscht werden, dass der Liefergegenstand keine Verschleißerscheinungen aufweist und der Besteller die Transportkosten zum und ab Werk vollständig übernimmt. 

10. Rechtsmängel 

10.1. Führt die Benutzung der gelieferten Sache zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheber-rechten im bestimmungsgemäß vereinbarten Vertragsgebiet, ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller grund-sätzlich die Möglichkeit oder das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzungen nicht mehr bestehen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, sind sowohl der Besteller als auch der Liefe-rant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

10.2. Die in Ziffer 10.1. genannten Verpflichtungen besteht nur, wenn • der Besteller den Lieferanten unverzüglich von behaupteten Rechtsverletzungen unterrichtet, 

•der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche un-terstützt, 

• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und 

• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat. 

11. Haftung und Schadenersatz 

Auf Schadenersatz haftet der Lieferant bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Vorsatz nach den gesetzlichen Regelungen, ferner ebenso bei grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie unter dem Produkthaftungsgesetz. 

Bei schuldhafter Verletzung einer sog. Kardinalpflicht, also einer vertraglichen Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf, und bei Män-geln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, haftet der Lieferant begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und versicherbaren Schaden. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzan-sprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere auch bezüglich Folgeschäden wie Produktionsausfall, Nutzungsausfall und entgangener Gewinn. 

12. Unmöglichkeit, Unvermögen, Lieferverzug 

12.1. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leis-tung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Inte-resse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf Teillieferung ent-fallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung des Lieferanten ausschließlich nach Ziffer 11. 

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 

11.2. Setzt der Besteller dem Lieferanten – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fällig-keit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche nach Lieferverzug bestimmen sich aus-schließlich nach Ziffer 5 und 11. 

13. Verjährung 

13.1. Soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt, verjähren sämtliche Gewährleistungsan-sprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Gesetzliche Sonderregelungen z. B. bei Bauwerken (§438 Abs. 1 Nr. 2, §634 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bleiben davon unberührt. 

13.2. Bei Nachbesserung und oder Neulieferung beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate, endet jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist. 

13.3. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 

14. Eigentumsvorbehalt 

14.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Frist berech-tigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferanten liegt kein Rück-tritt vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Ver-bindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

14.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. So-fern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

14.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haf-tet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall. 

14.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Lieferanten-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die dem Lieferanten vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forde-rung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so-lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah-lungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zah-lungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abge-tretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da-zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

14.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorge-nommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er-wirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-End-betrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung 

entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 

14.6. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten. Für die vermischten Gegenstände gilt im Übri-gen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 

14.7. Der Besteller tritt dem Lieferanten zur Sicherung seiner Forderungen auch diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diese Forde-rungen gelten die in Ziff. 13.4. getroffenen Regelungen entsprechend. 

14.8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei-zugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % über-steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten. 

15. Geheimhaltung, Gewerblicher Rechtsschutz 

15.1. An allen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, Bedienungsanleitungen, technischen Beschreibungen, Kosten-voranschlägen und anderen Informationen körperlicher, unkörperlicher oder elektronischer Art behält sich der Lie-ferant Eigentums- und Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie sein Know-How vor. Diese dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert noch für andere Zwecke als dem vertraglich vorausgesetzten verwendet noch Dritten zugänglich gemacht auch nicht durch Anfragen oder veröffentlicht werden. Gleiches gilt für jegliches Fabrikations-, Forschungs- und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten, die dem Besteller zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt werden. 

15.2. Der Besteller erkennt die Patenrechte, Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte des Lieferanten, auch an der mitgelieferten Software an, gleich ob diese nach deutschem oder anwendbarem ausländischem Recht gelten. Im Falle mitgelieferter Software erstreckt sich dieser Schutz auch auf etwaige Kopien. Die Vergabe von Unterli-zenzen ist ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zulässig. 

15.3. Jeglicher Nachbau der vom Lieferanten gelieferten Gegenstände, wie Komponenten oder Teile derselben ist unzulässig. Zuwiderhandlungen werden vom Lieferanten gesetzlich sanktioniert. Soweit gesetzlich zulässig, wird neben dem gesamten tatsächlichen Schaden auch der sog. Strafschadenersatz („punitive damages“ des an-gelsächsischen Recht) geltend gemacht. 

15.4. Sog. „Reverse Engineering“, d. h. eine Analyse von Struktur und Funktion der vom Lieferanten überlasse-nen Software, ist ebenfalls unzulässig Ziffer 

15.3. gilt entsprechend. 

15.5. Diese Verpflichtungen entfallen nur bezüglich solcher Daten, die nachweislich bereits vor der Übermittlung durch den Lieferanten im Besitz des Bestellers waren, dem Besteller von einem dazu berechtigten Dritten unab-hängig vom gegenständlichen Verkaufs- und Liefervorgang öffentlich bekannt sind ohne Verschulden des Bestel-lers. 

16. Soziale Verantwortung und Verhaltenskodex 

Faltermann Automation GmbH ist es wichtig, dass Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner die Richtlinien der UN Initiative Global Compact (Davos, 01/99) beachten. 

17. Datenschutz 

Alle Daten des Bestellers werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Gemäß § 33 BDSG wird der Besteller da-rauf hingewiesen, dass der Lieferant die Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses speichert. 

18. Umwelt 

Während der Durchführung eines Vertrages sollte der Besteller und Faltermann Automation GmbH die notwendi-gen Ressourcen (besonders Materialien, Energie und Wasser) effektiv nutzen und die Umweltauswirkungen (be-sonders im Hinblick auf Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung) reduzieren bzw. minimieren. Dies gilt für den Logistik- und auch für den Transportaufwand. 

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

19.1. Der Hauptsitz des Lieferanten ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen. 

19.2. In diesen Geschäftsbedingungen vorgesehene schriftliche Mitteilungen an den Lieferanten sind unmittelbar an den Firmensitz in: Sandrain 41, 68219 Mannheim Deutschland, zu richten. 

19.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtstand das für Faltermann Au-tomation GmbH, Mannheim, zuständige Gericht. 

Der Lieferant ist auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. 

20. Anwendbares Recht 

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht. Das UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen. 

Stand Mai 2023 – Veröffentlichung auf www.faltermann-automation.de